Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen lassen:
- Den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs stellen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter bei einer Kfz-Zulassungsbehörde.
Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
- Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
- Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
- Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen lassen:
- Die Außerbetriebsetzung von nach dem 01.01.2015 zugelassenen Fahrzeugen können über ein Online-Verfahren veranlasst werden.
Hinweis: Zur Online-Abmeldung benötigen Sie die neuen mit freilegbaren Sicherheitscodes versehenen Stempelplaketten (Kennzeichen) und Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I) und den neuen Personalausweis (nPA) mit Online-Ausweisfunktion.