Wie erfolgt die Meldung von Leerstand?
Wenn Nutzungseinheiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalendermonaten unbewohnt oder ungenutzt sind, können diese abgemeldet werden. Für diesen Zeitraum und die jeweilige Nutzungseinheit ist dann keine Festgebühr zu entrichten.
In den Fällen von Leerstand kann ein Antrag auf Gebührenminderung gestellt werden. Dieser ist grundsätzlich einen Monat nach Ende des Leerstandes, jedoch spätestens bis 31.01. des Folgejahres zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Leerstand am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres noch besteht.