44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden erreicht. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen jedoch weiterhin und es wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 beschlossen.
Die Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sollen somit in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der TA Luft und der 1. BImSchV sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des BImSchG werden beibehalten, die zum Teil bereits über die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2193 hinausgehen.
Für neu zu errichtende Anlagen gelten die Anforderungen sofort, für bestehende gibt es Übergangsregelungen. Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor.
Zusätzlich wird bei den zuständigen Behörden ein Register der betroffenen Feuerungsanlagen angelegt.
Die Verordnung trat am 20. Juni 2019 in Kraft.