Masernschutzgesetz tritt am 1. März in Kraft
Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz (Gesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention), welches am 20. Dezember 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, in Kraft.
Bei Masern handelt es sich um eine hochansteckende Infektionskrankheit, welche häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringt.
Ziel ist es, diese Krankheit zurückzudrängen und vor allem Kinder wirksam vor einer Maserninfektion zu schützen. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder bei Eintritt in den Kindergarten oder die Schule einen ausreichenden Impfschutz nachweisen müssen.
Außerdem müssen alle in Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Gesundheitseinrichtungen bereits tätigen Personen, welche nach dem 31.12.1970 geboren sind, einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über Immunität gegen Masern erbringen.
Ab 01.03.2020 muss bei Neueinstellungen von Personal dieser Immunitätsnachweis gegen Masern vor Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden.
Kinder dürfen nur mit entsprechendem Impfnachweis in Kitas, Horten und anderen Betreuungseinrichtungen neu aufgenommen werden.
Bei Kindern, welche zum Stichtag schon Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, müssen die Eltern den Nachweis nachträglich erbringen. Gleiches gilt für bereits in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen tätiges Personal sowie für die in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Bewohner.
Es gilt eine Übergangsfrist zum Einreichen der Nachweise, diese endet am 31. Juli 2021.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses. Die Kontrolle wird durch die Einrichtungsleitung durchgeführt.
Kinder und beschäftigtes Personal ohne Impf- oder Immunitätsnachweis können nach Ablauf der Frist vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden bzw. dürfen in oben genannten Einrichtungen nicht tätig sein. Personen, die eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation (eine Gegenanzeige oder ein Umstand, bei dem man ein bestimmte Indikation nicht anwenden darf) zur Impfung vorlegen, sind befristet oder im Einzelfall dauerhaft von der Impfpflicht befreit.
Wer eine Person ohne ausreichenden Masernschutz bzw. Kontraindikation betreut, beschäftigt oder in einer betreffenden Einrichtung tätig wird, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Das Gesundheitsamt des Vogtlandkreises empfiehlt allen Eltern und Personal, den Impfstatus ihrer Kinder bzw. den eigenen zu überprüfen. Bei Unklarheiten und Impflücken sollte man sich an den behandelnden Arzt wenden, oder sich auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes (RKI) anhand des Impfkalenders über die Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zur Information der Bevölkerung im Internet zum Masernschutzgesetz eine Seite unter dem Link https://www.masernschutz.de eingerichtet.