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Voraussetzungen für grundstücksbezogene Auskünfte

  • Die antragstellende Person muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen.
  • Die Auskunft ist auf solche Auskünfte begrenzt, für die ein berechtigtes Interesse besteht. Wird beispielsweise mit der Auskunft die Ermittlung des Verkehrswerts eines bestimmten Grundstücks bezweckt, dürfen Kaufpreise nur in dem Umfang bekannt gegeben werden, wie sie als Vergleichspreise in Betracht kommen können.
  • Der Auskunft dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
  • Eine sachgerechte Verwendung der Daten muss gewährleistet sein.
  • Gemäß § 10 Abs. 2 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung wird vom Vorliegen eines berechtigten Interesses sowie der sachgerechten Verwendung der Daten regelmäßig ausgegangen, wenn die Auskunft von:

- Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- einem Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen,
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige oder
- einem nach DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierten Sachverständigen,
für eine Wertermittlung beantragt wird.

  • Antragsberechtigt sind:

- Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
- nach DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierte Sachverständige,
- freie Sachverständige.