Häufig gestellte Fragen
AHA- und L-Regel… Was ist das?
Laut Lothar Wieler, dem Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt es eine einfache Regel im Umgang mit dem Covid-19-Virus. AHA – Abstand, Hygiene, Alltagsmaske – ist eine leichte Methode, um andere und sich selbst vor einer Infektion zu schützen. Halten sich mehrere Menschen in einem geschlossenen Raum auf, müsse man zudem gut lüften. Daher die L-Regel.
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Um die Ausbreitung von Covid-19 zu reduzieren, wird das Tragen einer FFP2 oder OP-Maske im ÖPNV empfohlen. Bitte beachten Sie das jeweilige Hygienekonzept der Einrichtung die Sie besuchen wollen. Unverbindliche Regelübersicht zur Maskenpflicht - Bekanntmachungen zum Coronavirus in Sachsen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Wie bekomme ich mein Genesenenzertifikat?
Der Anspruch ergibt sich aus dem § 22a Absatz 6 IfSG.
Eine Bescheinigung eines digitalen Zertifikates (COVID-19-Genesenenzertifikat) besteht nur gegenüber der zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigten Person. Nachträglich kann die Bescheinigung auch von jedem Arzt oder Apotheker ausgestellt werden.
Wie werden die Entschädigungsansprüche geregelt?
Nach § 56 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde.
Der Antrag ist online über www.amt24.sachsen.de innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Im Falle einer Verkürzung der Quarantäne ist dies wahrheitsgemäß im Entschädigungsantrag anzugeben. Andernfalls kann dies strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Im Fall von Kinderbetreuung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die gesamte Anspruchsdauer auszuzahlen.
Zuständige Behörde: Landesdirektion Sachsen
Referat 21
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz