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Häufig gestellte Fragen

Müssen wir das Training ausfallen lassen?

Weiterhin soll versucht werden, die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Jedoch ist der Sportbetrieb unter Einhaltung der Hygieneregeln weiterhin erlaubt. Dabei wird keine Einschränkung hinsichtlich der Nutzung getroffen. Die Nutzung könnte demnach die Herrichtung von Sportflächen, Flächenpflege, aber auch den Trainings- oder Wettbewerbsbetrieb umfassen.

Wie erstellt man ein Hygienekonzept?

Die Sportjugend des Landessportbundes hat ein solches Konzept für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung im Sport als Orientierungshilfe erarbeitet. Diese Empfehlung für ein solches Konzept finden Sie hier.

Bedarf ein solches Konzept der Genehmigung einer Behörde?

Für die Öffnung und den Besuch von Sportstätten oder dem Sportbetrieb im Freien ist von der zuständigen kommunalen Behörde keine schriftliche Genehmigung erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Sportwettkämpfe mit Publikum. Dazu zählt nicht der Freizeit- oder Breitensport mit maximal 50 Besuchern.

Wie viel Menschen dürfen sich auf Sportstätten aufhalten?

Hierzu gibt es keine generelle Höchstzahl der Sportler und Trainer. Es müssen aber die Abstandsregeln eingehalten werden. Eine solche Höchstzahl ist im Sportstättenkonzept selbst festzulegen.

Sind Bäder und Saunen noch offen?

Frei-, Hallen- und Kurbäder sowie Thermen und Saunen dürfen bis zu einer Besucherzahl von 1.000 Menschen besucht und betrieben werden. Jedoch muss auch hier ein angemessenes Hygienekonzept vorliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Dürfen weiterhin Vereinsversammlungen stattfinden?

  • Die Durchführung solcher Sitzungen ist weiterhin gestattet, der Abstand von mindestens 1,5 Metern ist zu beachten.
  • Außerdem ist es möglich, Mitgliederversammlungen auf elektronischem Wege durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass sowohl telefonische als auch audio-visuelle Beteiligung ermöglicht wird, demnach z.B. Video- oder Telefonkonferenzen.