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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 - die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

In Sachsen gelten vom 02. bis 30. November 2020 strengere Regeln für das Zusammenleben. Dies betrifft auch das Vogtland.

Anbei haben wir für Sie die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

  • Sie dürfen sich gleichzeitig mit Menschen aus nur einem anderen Haushalt treffen. Insgesamt dürfen es höchstens 10 Personen sein.

  • Sie müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen:

    in Fußgängerzonen, in Bus und Bahn, in Fahrdiensten für Menschen mit Beeinträchtigungen und pflegebedürftige Menschen, in Taxis, an Haltestellen von Bus und Bahn, in Bahnhöfen, in gesundheitlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Praxen, in Geschäften, auf Wochenmärkten und an Verkaufsständen, in Einkaufszentren, in Banken/Sparkassen/Versicherungen, in gastronomischen Einrichtungen und Imbissen, in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften, in Schulen und Hochschulen sowie auf Sport- und Spielflächen.
    Ergänzung ab 18.11.2020:
    Alle Personen sind außerdem verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    Es wird empfohlen, dass die vulnerablen Gruppen auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.

  • Besuchen Sie Ihre Familie oder Bekannte nur, wenn es unbedingt notwendig ist. Vermeiden Sie Reisen.

  • Geschlossen bleiben müssen Bildungseinrichtungen zur Aus- und Fortbildung (außer Schulen, Berufsschulen und Hochschulen mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen), Restaurants und Kneipen, Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Spielhallen, Freizeitsporthallen (außer für den Sport allein oder zu zweit sowie Schulsport), Freizeitparks, Zoos und Tierparks, botanische Gärten, Diskotheken, Museen, Musikschulen, Kinos, Theater und Opern, Konzerthäuser, städtische Bibliotheken, Zirkusse, sowie Bordelle.

  • Nicht stattfinden dürfen Volksfeste, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Tagungen, Kongresse, Busreisen und Schulfahrten, Unterhaltungsveranstaltungen und Messen.

 

  • Alle geöffneten Örtlichkeiten müssen über ein Hygienekonzept verfügen. In Geschäften darf sich nur eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten. An vielen Orten muss eine Besucherliste ausgefüllt werden.

  • Sie dürfen Personen in gesundheitlichen oder sozialen Einrichtungen besuchen. Bitte halten Sie sich an die dort geltenden Hygiene-Regeln.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2020.

Bitte tragen Sie Ihre Mund-Nasen-Bedeckung. Halten Sie 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen. Bleiben Sie zuhause, wenn Sie krank sind. Nur so können Sie sich und andere schützen.

Weitere Informationen sowie das Original der Verordnung finden Sie jederzeit hier.

05.11.2020