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Erläuterungen zur neuen Allgemeinverfügung des Vogtlandkreises

Auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14.01.2021 erlässt der Vogtlandkreis eine neue “Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“.

Inhaltlich neu geregelt bzw. neu mit aufgenommen sind hier:

Kontaktpersonen der Kategorie I. Hierzu werden jetzt auch Hausstandsangehörige gezählt, also Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand leben.

Hausstandsangehörige haben sich unmittelbar nachdem sie Kenntnis über das positive Ergebnis der im Hausstand lebenden Person erhalten in Quarantäne zu begeben und müssen ihre Kontaktdaten dem Gesundheitsamt mitteilen.

Ausnahmen: Hausstandsangehörige brauchen sich nicht in Quarantäne zu begeben, wenn:

  • sie selbst innerhalb der letzten sechs Monate mittels PCR-Test positiv waren, jetzt symptomfrei sind und die Quarantäne beendet ist
  • und sie seit dem Zeitpunkt der Testung sowie zwei Tage davor und danach keinen Kontakt zur positiv getesteten Kontaktperson hatten und selbst keine Symptome aufweisen.

Sollte einer der beiden möglichen Testverfahren (PCR-Test oder Antigenschnellest) ein positives Testergebnis aufweisen, haben sie sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben.

Die positiv Getesteten haben sich nach wie vor sofort in Quarantäne zu begeben und sich beim Gesundheitsamt zu melden, dabei haben sie ihre kompletten Kontaktdaten zu hinterlassen. Enge Kontakte sowie die Hausstandsangehörigen sind anzugeben.

Das Landratsamt empfiehlt: Personen, die mittels Antigenschnelltest positiv getestet wurden, sollten das Ergebnis mittels eines PCR-Tests überprüfen lassen. Dies kann beim niedergelassenen Arzt erfolgen oder im Testzentrum. Sollte der positive Antigentest nicht bestätigt werden, endet die Quarantäne mit Vorliegen des negativen Testergebnisses und die getestete Person hat unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu informieren.

Weitere Empfehlungen:

  • Führen eines Quarantäne Tagebuchs, in dem die Art und Umfang von Symptomen und Erkrankungszeichen festgehalten werden
  • Eigenständige Kontaktaufnahme von Personen mit dem Gesundheitsamt, wenn die Personen nach eigenem Ermessen sich zur Kontaktperson I zählen und noch nicht vomGesundheitsamt kontaktiert wurden.
  • Die Quarantäne kann auf 10 Tage verkürzt werden, wenn ein negativer Test vorliegt, der frühestens am 10. Tag erfolgte. Ausnahme: neuartiger Covid-Virus; hier kann die Verkürzung der Quarantäne maximal auf 14 Tage erfolgen.

Aufnahme des Straftatbestandes bei Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung trat mit dem 19.01.2021 in Kraft.


19.01.2021