- Sie sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert.
- Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügigen) oder Heimarbeitsverhältnis.
- Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt (Beamtinnen wenden sich an ihren Dienstherrn).
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig, das heißt mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zum Beispiel des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes), aufgelöst.
- Eröffnung des Konkursverfahrens des Arbeitgebers oder Abweisung des Konkursantrages mangels Masse.
Achtung! Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn die Kündigung durch Sie erfolgt ist oder das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß endete (zum Beispiel bei einem befristeten Arbeitsverhältnis).