Antragsberechtigte
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen):
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Freiberufler
- öffentliche Einrichtungen
- Verbände und Vereinigungen
Antragsvoraussetzungen
- Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in den Arbeitsmarkt kann anders nicht oder nicht dauerhaft erreicht werden.
- Die Nachbeschäftigungszeit muss erfüllt werden. Sie entspricht der Förderdauer und beträgt längstens zwölf Monate.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
- Der Förderungsausschluss gilt auch, wenn die Einstellung zwar bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zeitarbeitsunternehmen), aber die Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.