- § 11 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) - Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
- Verordnung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung)
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