Benannt werden können Vormünder nur
- von den Eltern
- wenn der Mutter und / oder dem Vater zur Zeit des Todes die elterliche Sorge zusteht
Die Benennung des gewünschten Vormundes muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen:
- Testament (eigenhändig / notariell beurkundet) oder
- notariell beurkundeter Erbvertrag