Familiengericht am Amtsgericht
Nach Wahl des Antragstellers ist ausschließlich zuständig
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.