Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn
- es kein Sonderbau ist,
- es keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
- es nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient,
- es nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Benutzer innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht,
- es im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist,
- die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (3 Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
- die Stadt oder Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt und
- die Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.