Verdienstausfall wegen eines individuellen Tätigkeitsverbotes nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wichtig! Verdienstausfälle aufgrund der Schließung von Geschäften und Einrichtungen durch die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung oder durch Allgemeinverfügungen können nicht nach § 56 Infektionsschutzgesetz entschädigt werden.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- für die Zeit einer Krankschreibung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- wenn durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe das Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können