Um an einem Kolleg aufgenommen zu werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder waren mindestens zwei Jahre berufstätig.
Eine Berufsausbildung wird auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet. In begründeten Fällen kann der Schulleiter* teilweise oder ganz von dem Erfordernis der zwei Jahre Berufstätigkeit absehen, insbesondere bei:
- Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person.
- Arbeitslosigkeit (Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit), Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, Zivildienst oder freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr
- Sie verfügen nicht über die allgemeine Hochschulreife (Abitur) und haben auch noch nicht zweimal erfolglos an einer Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) teilgenommen.
- Sie sind zu Beginn des Schuljahres mindestens 19 Jahre alt.
Vorkurs - Aufnahmeprüfung - Einführungsphase
Das Kolleg beginnen Sie mit dem Vorkurs, wenn Sie einen Hauptschulabschluss besitzen.
- Die Einführungsphase am Kolleg beginnen Sie, wenn Sie am Ende des Vorkurses versetzt wurden oder einen Realschulabschluss oder gleichgestellten Schulabschluss besitzen.
Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
- Den Vorkurs und die Einführungsphase können Sie überspringen, wenn ihre Befähigung erwarten lässt, dass sie den Anforderungen der Kursphase (Jahrgangsstufen 11 und 12) gewachsen sein werden, insbesondere dann, wenn sie:
- die Fachhochschulreife besitzen,
- die fachgebundene Hochschulreife besitzen oder
- das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 verlassen haben.
Schulwechsel an ein anderes Kolleg
- Wenn Sie den Vorkurs erfolgreich absolviert haben, können Sie mit der Einführungsphase auch an einem anderen Kolleg fortfahren. Dasselbe gilt beim Wechsel der Schule zwischen Einführungsphase und Kursphase.
- Während der Kursphase können Sie nur dann an ein anderes Kolleg wechseln, wenn Sie die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können.
- Während des Schuljahres ist der Wechsel nur aus wichtigem Grund zulässig, beispielsweise bei einem Wechsel des Wohnsitzes.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.