Antrag auf Zuwendung zur Weiterbildung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner nach Teil II/, Abschnitt C der ESF-Richtlinie "Berufliche Bildung"
Mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden Weiterbildungsstätten gefördert, die Ärzten eine Qualifizierung in der Fachrichtung Arbeitsmedizin und den Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmediziner ermöglichen. Die Weiterbildungseinrichtung kann auf Antrag einen Festbetrag pro Teilnehmer als Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallen.
Konditionen
Art der Förderung
- Projektförderung, Anteilsfinanzierung
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe
- Festbetrag pro Teilnehmer und Monat
- ausgezahlt werden nur volle Monate vom Monatsersten bis zum Monatsletzten
- Höhe der Monatspauschale:
- EUR 2.000 bei Vollzeitbeschäftigung
- EUR 1.750 bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- EUR 1.500 bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
Dauer
Die Förderung endet mit der Anmeldung zur Facharztprüfung bei der Sächsischen Landesärztekammer, spätestens jedoch nach folgenden Bewilligungszeiträumen:
- Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin zur Arbeitsmedizin:
- 36 Monate bei Vollzeitbeschäftigung
- 43 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- 43 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
- Weiterbildung zum Betriebsmediziner und zur Betriebsmedizinerin
- 24 Monate bei Vollzeitbeschäftigung
- 28 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- 32 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
Die Förderdauer kann sich um maximal 12 Monate verkürzen, wenn durch die Landesärztekammer eine Anrechnung aus anderen Gebieten auf die Arbeitsmedizin erfolgt ist.
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
- Für jeden Monat der Weiterbildung, der nicht vollständig absolviert wird, reduziert sich die Zuwendung erheblich. Die genauen Angaben zur Sanktionierung finden Sie auf dem Förderportal der SAB.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.