Beglaubigung anderer Urkunden
- Zu Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen beziehungsweise reinen Produktbeschreibungen und Packlisten, deren Inhalt von der Industrie- und Handelskammer (IHK) gesichtet und bestätigt wurde, ist keine Vorbeglaubigung erforderlich.
- Verträge, Firmenerklärungen und ähnliche Urkunden müssen Sie notariell und anschließend durch das zuständige Landgericht vorbeglaubigen lassen.