Katasterfortführung
Themenschwerpunkte:
Katasterfortführung aufgrund der Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen eines Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI).
Nach Durchführung einer örtlichen Katastervermessung und Abmarkung werden die Ergebnisse geprüft, eingearbeitet und nach Erstellung des entsprechenden Fortführungsnachweises in das Liegenschaftskataster übernommen.
Katasterfortführung aufgrund der Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen oder Gebäuden im Liegenschaftskataster.
Anstelle von Nutzungs-oder Gebäudeeinmessungen können Daten anderer Stellen in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Katasterbehörde diese für geeignet hält.
Katasterfortführung aufgrund eines Antrages auf Verschmelzung von Flurstücken.
Die Verschmelzung ist eine katastertechnische Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück, ohne jegliche rechtliche Wirkung. Voraussetzung hierfür ist, daß die zu verschmelzenden Flurstücke ein Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne bilden (derselbe Eigentümer, dieselben Belastungen oder Rechte und weitere). In der Regel wird eine Verschmelzung auf Antrag vorgenommen und ist kostenfrei.
Katasterfortführung aufgrund eines Antrages bzw. schriftlichen Mitteilung durch den Eigentümer oder einer anderen Behörde.
Änderungen von Angaben im Bestand der Flurstücke wie Nutzungsarten, Lagebezeichnungen oder Gebäudeabrüche können im Liegenschaftskataster aktualisiert und fortgeführt werden, wenn hierfür keine örtliche Katastervermessung erforderlich ist.
Die Höhe der Kosten für eine Katasterfortführung bestimmen sich nach der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung.