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Landpachtverkehr

Landpachtverträge oder deren Änderungen sind - unabhängig ob sie mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden - binnen eines Monats nach Vertragsabschluss bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Landpachtverträge bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Vogtlandkreises anzuzeigen:

    1. Digital über das Portal Amt24 Startseite - Amt24 (sachsen.de)
      (Hier können Sie sich als natürliche Person (Privatperson, Einzelfirma o.ä.) mit BundID oder als juristische Person (Unternehmen, Organisation, Verein o.ä.) mit Mein Unternehmenskonto (MUK) registrieren und anschließend Ihre Pachtverträge online anzeigen. Über Ihr elektronisches Postfach erhalten Sie unmittelbar  eine Eingangsbestätigung. Ausführliche Informationen und Hinweise zu BundID bzw. MUK, zur Registrierung und den Ablauf des Einreichungs-Verfahrens der Pachtverträge finden Sie auf Amt24.

    2. Per E-Mail unter landpacht@vogtlandkreis.de

    3. in Papierform (Kopie des Pachtvertrages)

Landpachtverträge gelten als nicht beanstandet, sofern Ihnen innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Beanstandung zugestellt wurde.

Von unserer Behörde werden keine Eingangsbestätigungen versandt bzw. Registrierungsnummern vergeben.

Eine Anzeige von Landpachtverträgen bei Pachtflächen kleiner als 0,5 ha bzw. zwischen Verwandten bis zum dritten Grad ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz).

Für die Gestaltung des Vertragsinhaltes von Landpachtverträgen gilt weitgehend Vertragsfreiheit, wobei insbesondere die Regelungen zum Landpachtvertrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraphen 585 bis 597) zu berücksichtigen sind.





26.03.2026 
Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis