Fördermöglichkeiten nach der Sächsischen Unterbringungsverordnung (SächsUVO)
Allgemeine Informationen
Schüler mit ihrem Hauptwohnsitz im Vogtlandkreis können auf Antrag eine finanzielle Unterstützung zu den Ausgaben für die notwendige auswärtige Unterbringung erhalten.
An allgemeinbildenden Schulen wird die Unterstützung in der Regel als Festbetrag in Höhe von 165,00 € pro Monat gewährt (beim Sozialstipendium gegebenenfalls höher).
An Berufsschulen wird die Unterstützung als Festbetrag von 8,00 € pro Unterrichtstag gewährt (gegebenenfalls auch für die An- und Abreisetage). Fehltage werden nicht unterstützt.
Voraussetzungen
1. bei allgemeinbildenden Schulen
- Unterbringung in einem zugeordneten Internat für folgende Schulen
- Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn
- die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde.
- Für Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine auswärtige Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.
2. bei Berufsschulen
- Die finanzielle Unterstützung wird gewährt für Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die eine Klasse mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich besuchen. Als Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch Schüler, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Kultus und dem jeweiligen Land eine Berufsschulklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Umschüler und für Schüler mit einem Abschluss der Sekundarstufe II oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
- Die Unterstützung wird ausschließlich für die Zeit des Berufsschulunterrichts gewährt. Für Zeiten der Überbetrieblichen oder praktischen Ausbildung wird keine Unterstützung gewährt.
- Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 180 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 130 Minuten betragen würde.
- Aufwendungs-/Kostenersatz von dritter Seite und/oder andere für die auswärtige Unterbringung gewährte Leistungen, auch Ansprüche aus einschlägigen Tarifverträgen, sind in Anspruch zu nehmen und werden in voller Höhe auf die Leistungen angerechnet.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Miet- und Verpflegungsvertrag (ggf. Rechnung)
- Nachweis (Kontoauszug oder Quittung) über die Zahlung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Rechtsgrundlage
- § 38 a Schulgesetz des Freistaates Sachsen
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Unterbringungsverordnung - SächsUVO)