Maschinen und Geräte
Was tun, wenn Sie sich im Freien von lauten Maschinen und Geräten jeglicher Art, unterschiedlicher Größe und Geräuschcharakteristik (zum Beispiel Brummen, Dröhnen, Knallen, Krachen, Pfeifen, Poltern, Schwingen, Zischen) plötzlich oder bereits seit längerer Zeit gestört oder belästigt fühlen?
Wenn Sie uns kontaktieren, benötigen wir von Ihnen unbedingt konkrete Antworten auf die folgenden Fragen:
Fragenkatalog
- An welchem Standort/Wohnort fühle ich mich gestört?
(Stadtzentrum, Kern-Misch-Dorfgebiet, Siedlung im Außenbereich, Gebiet mit vielen Wohn- bzw. Reihenhäusern, Wohngebiet, dessen bauliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgelegt wurde, Gartenanlage) - Welche Maschinen/Geräte stören mich konkret?
- Durch wen werden diese Maschinen/Geräte betrieben?
- An welchen Tagen (Datum) werden diese Maschinen/Geräte mindestens innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen betrieben?
- Wie lange dauern Lärm, Störung, Belästigung durch diese Maschinen/Geräte tagsüber/nachts an?
Hierzu empfiehlt sich die Erstellung eines Lärmprotokolls, das sie uns per Brief, E-Mail oder Fax zusenden können.
Bitte beachten Sie
In sensiblen Baugebieten mit hohem Schutzanspruch, wie zum Beispiel in besonderen, allgemeinen und reinen Wohngebieten oder in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Sondergebieten der Erholung, gelten die zeitlichen Sonder-/Betriebsregelungen der Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Nur innerhalb dieser baunutzungsrechtlich klar definierten Baugebiete nach Baunutzungsverordnung dürfen bestimmte Maschinen- und Geräte, die im Anhang dieser Verordnung namentlich gelistet sind, an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen (Montag bis Samstag) nur in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr zum Einsatz kommen.
Der Betrieb von Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler in den definierten Baugebieten ist nur in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr zulässig. Ausnahmen bilden schallgeminderte Maschinen/Geräte mit dem Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘.
Der Rasenmäher fällt zwar in den Anwendungsbereich der 32. BImSchV, aber nicht unter diese zusätzliche Ruhezeitenregelung. Um dennoch nicht gegen ordnungsrechtliche Ruhezeitenregelungen der Polizeiverordnung zu verstoßen, sollte man auf seinen Einsatz in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr verzichten.
Die zeitlichen Einschränkungen für bestimmte Maschinen- und Geräte in bestimmten Baugebieten stellen gegenüber dem in der TA Lärm geregelten Tagzeitraum (6:00 - 22:00 Uhr) eine nochmals strengere Lärmschutzanforderung dar und sollen dem höheren baugebietstypischen Ruheanspruch besonders den in Wohngebieten lebenden Anwohnern gerecht werden.
Diese Betriebsregelungen der 32. BImSchV gelten ausschließlich für den Einsatz von Maschinen und Geräten im Freien, nicht also innerhalb von Gebäuden. Sie gelten auch nicht innerhalb von Kern-, Dorf- und Mischgebieten! In vielen Fällen der mutmaßlichen Verletzung dieser Verordnung im dicht bebauten Innenbereich von Städten, Dörfern und Gemeinden findet sie gar keine Anwendung!
Rechtsgrundlagen
Definition der Arten von Baugebieten: BauNVO, Baunutzungsverordnung §§ 2 - 11
Zeitliche Sonderregelungen: Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32.BImSchV)
Maschinen und Geräte: Anhang Baunutzungsverordnung (BauNV)
Ruhezeitenregelung: Örtliche Polizeiverordnung