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Baustellen

Überall dort, wo ‚gewerkelt‘ wird, ist Baulärm nicht auszuschließen. Krach verursachen kann jedwede Bautätigkeit, auch ohne dass gleich von einer überwachungspflichtigen Baustelle die Rede sein muss.

Das können kurz oder länger betriebene Baustellen aus unterschiedlicher Veranlassung heraus sein oder privates bauliches Heimwerkeln in der Nachbarschaft.

Ebenso Bauarbeiten in und an Mietshäusern oder Geräusche bestimmter Maschinen und Geräte auf Baustellen.

Das alles kann auch nur in bestimmten Baugebieten auftreten und zu begrenzten Zeiten mit vereinzelten Ausnahmeregelungen. Oder es handelt sich um diverse Baumaßnahmen in Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Kurzum: Solange sich davon niemand gestört oder belästigt fühlt, erfreuen wir uns an der Entwicklung unseres heimatlichen Kreises.

Was tun, wenn Baulärm unerträglich wird?

Durch die Vielfalt an unterschiedlichem Baulärmquellen aber auch durch Überschneidungen ordnungs-, bau- und immissionsschutzrechtlicher Belange herrscht im Einzelfall oft Unsicherheit bei der Suche nach der zuständigen Behörde.

Bautätigkeit in Gebäuden oder Grundstücken privater Wohnnachbarschaft
| Umzug, Modernisierung, Errichtung eines Einfamilienhauses, Heimwerkerarbeiten etc.

Bitte wenden Sie sich primär an den Vermieter/Eigentümer des Gebäudes/Nachbargrundstückes. Bei dauerhaften Störungen/Belästigungen kann auch Ihr zuständiges Ordnungsamt prüfen, ob etwa Verstöße gegen die örtliche Polizeiverordnung (Ruhezeiten) vorliegen. Bei nächtlichen Ruhestörungen sollte die Polizei direkt informiert werden.

Baumaßnahmen jeglicher Art im Freien im öffentlichen/privaten Raum
| Straßenbau, Errichtung/Änderung Gebäude, Tiefbau Kanal-, Leitungslegung oder Erneuerung, Errichtung Nebengebäude/Verteilerstationen etc.

Bitte richten Sie als betroffener Anwohner Ihre begründete Beschwerde über Baustellen im Freien zunächst an das zuständige Ordnungsamt Ihrer Stadt/Gemeinde, das in Amtshilfe die Immissionsschutzbehörde des Vogtlandkreises zur Überwachung und Bewertung der Baustelle einbeziehen kann!

Werden diese Arbeiten von gewerblichen Unternehmen (Bau- und Installationsfirmen) durchgeführt, gelten selbstregelnd Lärmschutzanforderungen, die gegenüber den Anwohnern betroffener schutzwürdiger Bebauungen von den bauausführenden Unternehmen eigenverantwortlich einzuhalten sind.

Rechtsgrundlagen

Bautätigkeiten gewerblicher Unternehmen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) vom 19.08.1970

Tagzeitraum
zwischen 7.00 und 20.00 Uhr (nicht wie häufig angenommen 6.00 - 22.00 Uhr)

Nachtzeitraum
Laute Bautätigkeiten, die im Nachtzeitraum durchgeführt werden müssen, sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Für deren Durchführung ist bei der Stadt/Gemeinde (Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt) ein Ausnahmeantrag von der polizeilich geregelten Nachtruhe zu stellen.

Für Baufirmen: Informationsblatt Baustellen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung 32. BImSchV | Formular