Veranstaltungen
Festivitäten, wie Dorf- oder Marktfeste, Konzerte, historische Veranstaltungen, Jubiläen und ähnliches auf öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegen mit ihrem höheren Geräuschbelästigungspotenzial als ‚Seltenes Einzelereignis – Veranstaltungsbetrieb‘ den Prüfkriterien der Freizeitlärmrichtlinie.
Schallimmissionen aus Veranstaltungen bestimmen sich durch:
- Musikdarbietungen auf dem Veranstaltungsgelände
- Entsprechenden Publikumsverkehr (verhaltensbezogener Lärm Besucher) im Umfeld
- Erhöhter PKW-Fahr- und Parkverkehr
Solch seltene Veranstaltungsereignisse im Kalenderjahr muss die Ortspolizeibehörde (Stadt/ Gemeinde) einer Sonderprüfung unterziehen. Die Stadt/Gemeinde muss sie im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis nach Kriterien der Zumutbarkeit, der Sozialadäquanz und der örtlichen Akzeptanz in jedem Einzelfall bewerten und reglementieren.
Was ist zulässig?
Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen vom Veranstaltungsbetrieb, die im Nachtzeitraum auftreten, sollen bei 'seltenen Ereignissen' an betroffenen Wohn- und Schlafräumen in Fensterebene 'außen' 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster umgebender schutzwürdiger Bebauungen möglichst 55 dB(A) nicht überschreiten.
Dieser Wert ist in dicht bebauten Städten oder in Zentren kleinerer Ortschaften und Dörfer im Nachtzeitraum nur schwer einzuhalten. Impuls-, informations- und tonhaltige Geräusche sind für Veranstaltungen häufig charakteristisch und können neben besonderen örtlichen Gegebenheiten den Störgrad erhöhen.
Was muss ich als Veranstalter beachten?
- Öffentliche Vergnügung rechtzeitig bei der Stadt/Gemeinde zur Einzelfallentscheidung anzeigen! Die Anzeigepflicht besteht wegen des vorübergehenden Gaststättengewerbes unter Nutzung von öffentlichen Plätzen/Straßen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG).
- Betriebskonzept mit Vorschlägen zum Lärmschutz vorlegen!
- Schallimmissionsprognose einschließlich Lärmminderungskonzept auf Verlangen der Gemeinde bei besonders lauten Veranstaltungen über mehrere Tage einschließlich Nachtzeitraum ('langes Wochenende') vorweisen!
Was tut die Gemeinde?
- Frühzeitige Prüfung des jeweiligen Standorts sowie
- Art und Anzahl solcher Veranstaltungsereignisse
- Einbeziehen von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit
- Die Gemeinde trifft jeweils eine Einzelfallentscheidung.
Was tut die Immissionsschutzbehörde?
- Es besteht keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Vogtlandkreis.
- Die Immissionsschutzbehörde leistet den Städten/ Gemeinden beim vorbeugenden Immissionsschutz zur Durchführung solcher Veranstaltungen grundsätzlich Beratung in Amtshilfe.
Was kann ich bei Lärmbelästigung tun?
Was aber tun, wenn die Veranstaltung bis in die frühen Morgenstunden reicht und bezüglich der Nachtruhe als unerträglich, unzumutbar oder belästigend empfunden wird?
- Rufen Sie die Polizei, die die ungestörte Nachtruhe herstellen darf und kann!
- Beschwerden über belästigende Veranstaltungen bringen Sie bitte bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung vor. Nur diese kann begründete Sachverhalte in ihre künftige Planung und Entscheidungsfindung einbeziehen!