Licht
Kunstlicht im Außenbereich ist aus dem heutigen Alltagsgeschehen nicht mehr wegzudenken.
Es vermittelt uns Sicherheit und Wohlstand. Doch bringen die Lichtemissionen der Moderne auch negative Begleiterscheinungen mit sich:
Ebenso wie Lärm und Abgase kann auch das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht - je nach Art, Ausmaß oder Dauer - eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft darstellen.
Licht emittierende Anlagen müssen deshalb so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik gemäß verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Doch objektiv zu beurteilen, ab wann Licht als Belästigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3 Abs. 1) gilt, ist aufgrund zahlreicher subjektiver Merkmale meist schwierig. Hier hilft die Licht-Leitlinie, Lichteinwirkungen neutral und sachlich zu beurteilen. Das gilt auch für Anlagen, die nicht dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen.
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- Licht emittierende Anlagen in:
Industrie- und Gewerbe, Sport- und Freizeitbereich, Straßenverkehr - Raumaufhellung durch einfallendes Licht
- Blendung durch eine Lichtquelle