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baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3) unterscheidet grundsätzlich 3 Gruppen von Anlagen:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und ggf. Fahrzeuge
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

Die Anlagen werden in ‚Genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 4) und ‚Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen‘ (§ 22) klassifiziert.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen berühren die Belange des Immissionsschutzes typischerweise nicht so stark und werden deshalb nur bestimmten Betreiberpflichten und gegebenenfalls repressiven Eingriffen unterworfen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind insbesondere von Anlagen abzugrenzen, die keine Anlagen im Sinne von § 3 BImSchG darstellen.

So müssen spezielle Anlagen, wie beispielsweise Kindergärten, Fußballstadien oder Tennisanlagen immer einzelfallbezogen, das heißt nach den jeweils herrschenden Vorortbedingungen, eingeordnet werden.

Rechtsgrundlagen