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Corona-Virus: Überlastungsstufe sachsenweit erreicht

Wie der Freistaat Sachsen am Mittwoch informierte, wurde der Schwellenwert der Bettenbelegung auf den Normalstationen von 1.300 Betten den dritten Tag in Folge erreicht bzw. überschritten. Damit gelten ab Freitag, den 19. November 2021, im gesamten Freistaat die Maßnahmen der Überlastungsstufe. Dies betrifft auch den Vogtlandkreis.

Ab dem 19. November gilt damit die 2G-Regelung
(Zutritt ausschließlich für Geimpfte und Genesene) für folgende
Bereiche:

  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
    (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Prostitution
  • Sport im Innenbereich
  • Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art
  • Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
  • Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
  • Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich

Bestehen bleibt die 2G-Regelung zudem in Bezug auf Großveranstaltungen.

Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig.

Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von max. 10 Personen begrenzt.

Ausnahmen gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Geimpfte, Genesene und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.


Vogtlandkreis erlässt neue Allgemeinverfügung zur Absonderung


Aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Infektionen und gemäß eines Erlasses des Sächsischen Sozialministeriums
erlässt der Vogtlandkreis zum 21.11.2021 eine Allgemeinverfügung, welche im Vergleich zur vorherigen
Allgemeinverfügung folgende Änderungen mit sich bringt:

  • Indexfälle (Ersterkrankte) müssen ihre Hausstandsangehörigen und weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Verpflichtung zur Absonderung informieren.
  • Nicht im Hausstand lebende Kontaktpersonen müssen über den Nachweis der Infektion und die Empfehlung zur Testung am 4. oder 5. Tag nach dem Kontakt informiert werden.
  • Das Gesundheitsamt kann optional den Namen, ggf. den Nachweis der Befreiung von der Absonderung und das negative Testergebnis im Fall der „Freitestung“ verlangen.
  • Eine „Freitestung“ zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung für enge Kontaktpersonen ist frühestens am siebten Tag der Absonderung möglich. Dies gilt unabhängig von der Testart und auch für Schülerinnen und Schüler.
  •  Vollständig geimpfte und asymptomatische Indexfälle (Ersterkrankte) können ihre Absonderung frühestens mit einem am 5. Tag vorgenommenen PCR-Test oder einem am 7. Tag vorgenommenen Antigenschnelltest beenden. Für den PCR-Test besteht aktuell kein Anspruch über die Testverordnung.
  • Die sog. „Pendelquarantäne“ für positiv getestete Beschäftigte (unabhängig vom Impf-/ Genesenenstatus) zur medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung von COVID-19-erkrankten Personen wurde aufgenommen. Die Einrichtung ist zur Benachrichtigung gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Die Genehmigung seitens des Amtes ist nicht notwendig.

Weitere Informationen sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können jederzeit über www.vogtlandkreis.de/corona
abgerufen werden.

19.11.2021