Bescheinigung
Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie eine Be-scheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Diese Bescheinigung darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Arbeitgeber wird Sie oder Ihr Kind dann innerhalb von drei Monaten erneut über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 belehren. Wenn dies erfolgt ist, erhält Ihre Bescheinigung eine lebenslange Gültigkeit. Danach wird Sie Ihr Arbeitgeber alle zwei Jahre wiederholt belehren.
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln sollten oder zwischenzeitig nicht in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich tätig sind, benötigen Sie keine neue Bescheinigung vom Gesundheitsamt.
Ihr neuer Arbeitgeber wird Sie bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit und dann im wiederholt im Abstand von zwei Jahren belehren.
Die ausgestellte Bescheinigung ist Ihr persönliches Dokument und wird von Ihnen im Original aufbewahrt.
Eine Kopie können Sie Ihrem Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung stellen.
Original-Bescheinigung des Gesundheitsamtes verloren?
Sollten Sie Ihre Bescheinigung einmal verlieren und haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt im Vogtandkreis vor nicht mehr als zehn Jahren erhalten, können wir Ihnen ein Duplikat ausstellen.
Die Kosten dafür betragen 20,00 Euro.
Wenn Sie ein Duplikat benötigen, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff “Duplikat” unter Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Teilnehmers an: belehrung@vogtlandkreis.de.
Haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Vogtlandkreis vor mehr als zehn Jahren erhalten, müssen Sie erneut belehrt werden.