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Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung

Mit Veröffentlichung tritt am Montag, den 24.01.2022 eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in Kraft. Darin enthalten sind u.a. folgende Neuerungen:

Als „immunisiert“ geltende Personen sind von der Absonderung als Kontaktpersonen (nicht als Infizierte) befreit. Konkret gilt:

Keine Kontaktperson (ohne zeitliche Begrenzung)

  • 2 Impfungen + Infektion
  • Infektion + 2 Impfungen
  • 1 Impfung + Infektion + 1 Impfung
  • 3 Impfungen ("Geboostert")
  • Infektion + 1 Impfung
  • 1 Impfung + Infektion

Keine Kontaktperson für den Zeitraum von 90 Tagen

  • 2 Impfungen (ab dem 15. Tag der Gabe der letzten Impfdosis)
  • Genesene 28 Tage nach PCR-Testabnahme

Immer Kontaktperson

  • Genesene nach Ablauf der 90 Tage nach PCR-Testabnahme
  • Ungeimpfte
  • 1 Impfung (auch einfach Johnson und Johnson geimpfte)
  • 2 Impfungen nach 90 Tagen

Der Zeitraum, nach dem für Kontaktpersonen eine Testung empfohlen wird, verkürzt sich auf den dritten oder vierten Tag nach Kontakt zum Quellfall. Der Test wird als Antigenschnelltest empfohlen. Dies ergibt sich aus der kürzeren Inkubationszeit der Virusvariante.

Der regelmäßige Absonderungszeitraum verkürzt sich auf zehn Tage.

Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist nach „Freitestung“ möglich:

  • Für die gesamte Bevölkerung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test nach 7 Tagen
  • Für Schülerinnen und Schüler nach 5 Tagen mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test
  • Für Kinder in Kinderkrippen, KiTas, Kindergärten nach 7 Tagen
  • Für Beschäftigte mit vulnerablen Personengruppen gelten gesonderte Regelungen

Um eine digitale Fallbearbeitung zu ermöglich, müssen Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen durch die zu testenden Stellen aufgenommen werden.

Zur Übersichtlichkeit gilt gemäß der neuen Allgemeinverfügung:

Indexfall (ist ein aktuell positiv auf Corona getesteter Mensch)

  1. Die Absonderung endet grundsätzlich nach 10 Tagen
  2. Am Ende der Absonderungszeit müssen 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen
  3. Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn frühestens am Tag 7 ein Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. 

Kontaktpersonen, die nicht vollständig geimpft oder nicht aktuell genesen sind

  1. Die Absonderung endet Grundsätzlich nach 10 Tagen.
  2. Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden - wenn frühestens am Tag 7 ein Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt.
  3. Bei Schülerinnen und Schülern (die an der Schule seriell getestet werden) kann die Absonderung vorzeitig beendet werden - wenn frühestens am Tag 5 ein Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt.
  4. Bei Kindern in Kindergärten, Krippen und Kindertagespflege kann die Absonderung vorzeitig beendet werden - wenn frühestens am Tag 7 ein Antigenschnelltest oder am Tag 5 ein PCR-Test negativ ausfällt.

Kontaktpersonen die Symptomatisch sind

  1. Diese gelten als Verdachtsperson und müssen sich umgehend absondern.
  2. Es muss ein PCR-Test veranlasst werden.

Kontaktpersonen die vollständig geimpft oder aktuell genesen sind

  1. Es gelten 14 Tage Selbstmonitoring (Selbstüberwachung).
  2. Sollten sich Symptome einstellen > sofort absondern und einen PCR-Test veranlassen.
  3. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Einrichtung (Schule, Kita, etc.) über Ihren Kontakt zu mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person. Sofern hausintern verschärfte Regelungen getroffen wurden, sind diese zu befolgen.

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier.

21.01.2022