Wohnraumerstausstattung
In den Fällen in denen keine Wohnungsausstattung vorhanden ist, beteiligt sich der Landkreis auch an den Kosten des Erwerbes. Hierfür gilt die Angemessenheitsrichtlinie Erstausstattung.
Um eine Erstattung der entstandenen Kosten zu beantragen, nutzen Sie bitte das Erstattungsformular für die Wohnraumerstausstattung.