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Betreiberpflichten

Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind im § 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verankert.

Mit der gesetzlichen Reglung soll die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt während der Errichtung, des Betriebes und der Stilllegung der in Rede stehenden Anlagen sichergestellt werden. Die Betreiberpflichten werden in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Anlagen konkretisiert und regelmäßig immissionsschutzrechtlich überwacht. Es wird darauf hingewiesen das gemäß § 63 Bundesimmissionsschutzgesetz ab Dezember 2020 Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land keine aufschiebende Wirkung haben.