Luftreinhalteplan
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erfolgte durch die Europäische Union mit der Luftqualitätsrichtlinie in der Fassung 2008/50/EG die Festlegung von Grenz- und Zielwerten für mehrere Luftschadstoffe. In Deutschland ist die Richtlinie im Bundesimmissionsschutzgesetz und insbesondere in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, umgesetzt worden.
Gemäß dem § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist durch die zuständige Behörde ein Luftreinhalteplan aufzustellen, wenn der Immissionsgrenzwert für einen Schadstoff in der Luft zuzüglich einer dafür geltenden Toleranzmarge überschritten wird. Der Luftreinhalteplan soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Luftqualität dauerhaft so verbessert wird, dass die Grenzwerte eingehalten werden können bzw. der Zeitraum der Überschreitung verringert wird. Ein Luftreinhalteplan ist ein Instrument des gebietsbezogenen Immissionsschutzes und soll insbesondere in Ballungsräumen gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können. Zu den vielgestaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr sowie für Feuerungsanlagen und die Einrichtung sogenannter Umweltzonen.
Im Vogtlandkreis galt in den Jahren 2009 bis 2022 ein Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Plauen.
Aufgrund der lufthygienischen Situation in Plauen wurde der Luftreinhalteplan aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Amtsblatt des Vogtlandkreises Nr. 34 vom 28. September 2022 bekannt gemacht. Der Bericht kann hier eingesehen werden.
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