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Information an alle Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten zur Mitteilungspflicht nach Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Mit der Änderung des TAMG haben sich zum 01.01.2023 auch die Mitteilungspflichten für die Tierhalter geändert.

Tierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten und Bestandsuntergrenzen, unterliegen einer Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept.

Die Mitteilungen des Tierhalters umfassen ab 2023:

  • die Nutzungsart, Bestand und Bestandsversänderungen,
  • Nullmeldung, wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden

Sämtliche Meldeverpflichtungen zur Anwendung von Antibiotika gehen nun von dem Tierhalter auf den Tierarzt über.

Die Daten müssen pro Halbjahr in die nationale Datenbank für die Verbrauchsmengenerfassung (HI-Tier) elektronisch gemeldet werden. Die Mitteilung für das erste Kalenderhalbjahr hat jeweils spätestens bis zum 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 14. Januar des Folgejahres zu erfolgen.

Der Tierhalter kann auch einen Dritten für die Eingabe der Mitteilungen benennen und diesen elektronisch in HIT hinterlegen.

Die folgende Tabelle macht deutlich, welche Tierhalter zukünftig der Mitteilungspflicht unterliegen.

Entscheidend sind hier bei den entsprechenden Nutzungsarten die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres gehaltenen Tiere.

Nutzungsarten

Erläuterungen

Mitteilungspflichtig

Bestandsuntergrenze

Rinder

Milchkühe

Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung

x

25

zugekaufte Kälber < 12 Monate

nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten

x

25

Mastrinder

zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten

-

-

sonstige Rinder

Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind

-

-

Kälber eigene Aufzucht

auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten

-

-

Schweine

Saugferkel

nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zum Zeitpunkt des Absetzens vom Muttertier

x

85

Ferkel < 30 kg

Ferkel ab dem Absetzen vom Muttertier bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg

x

250

Mastschweine

zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg

x

250

Zuchtschweine

zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung

x

85

sonstige Schweine

nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg

-

-

Hühner

Masthühner

zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres

x

10.000

Legehennen

zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb

x

4.000

Junghennen

zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb

x

1.000

Eintagsküken

Eintagsküken in Brütereien und beim Transport

-

-

Sonstige Hühner

Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind

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-

Puten

Mastputen

zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres

x

1.000

Eintagsküken

Eintagsküken in Brütereien und beim Transport

-

-

sonstige Puten

Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind

-

-

Die bisherige Meldepflicht der Mastrinder RM1 (Kälber bis 8 Monate) und RM2 (Rinder ab 8 Monate) ist ab 2023 nicht mehr relevant.

Halter von Hühnern, die bisher noch keinen Zugang zur HIT Datenbank haben und die Bestandsuntergrenzen überschreiten, werden durch uns an den Landeskontrollverband Sachsen gemeldet und bekommen einen Zugang zur Datenbank.