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Auskunftspflichten des Betreibers einer Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie

Nach § 31 des Bundesimmissionsschutzgesetzes hat der Betreiber einer Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung bzw. der Genehmigungsbescheide oder aufgrund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich folgendes vorzulegen.

-           eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,

-           sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.

Die Vorlage des Jahresberichtes gemäß § 31 des Bundesimmissionsschutzgesetzes muss bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres schriftlich erfolgen. Die Pflicht der Vorlage besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bzw. dem Sachgebiet Immissionsschutz bereits aufgrund anderer Vorschriften vorzulegen sind.