Erläuterung zu Beschwerden
Bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schädliche Umwelteinwirkungen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz anzuwenden. Beeinträchtigende Immissionen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen an maßgeblichen schutzwürdigen Immissionsorten im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes können dabei sein:
- Geräusche bzw. Anlagenlärm
- Luftverunreinigungen (insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
- Erschütterungen
- Licht
- elektromagnetische Strahlung
Die Quellen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen, welche die Schutzgüter im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes durch die Emissionen beeinträchtigen (Verursacher) können sind zum Beispiel:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und ortsveränderliche technische Einrichtungen
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können