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Erläuterung zu Beschwerden

Bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schädliche Umwelteinwirkungen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz anzuwenden. Beeinträchtigende Immissionen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen an maßgeblichen schutzwürdigen Immissionsorten im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes können dabei sein:

- Geräusche bzw. Anlagenlärm

- Luftverunreinigungen (insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Dämpfe oder Geruchsstoffe)

- Erschütterungen

- Licht

- elektromagnetische Strahlung

Die Quellen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen, welche die Schutzgüter im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes durch die Emissionen beeinträchtigen (Verursacher) können sind zum Beispiel:

-       Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen

-       Maschinen, Geräte und ortsveränderliche technische Einrichtungen

-       Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können