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Allgemeine Informationen

Wenn Sie beruflich mit den nachfolgend genannten Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in der Küche einer Gaststätte, eines Restaurants, einer Kantine, eines Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung Ihrer Tätigkeit nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Auch wenn Ihr Kind ein Schulpraktikum im Lebensmittelbereich (Zubereitung/Verkauf) oder in der Gastronomie absolviert, muss vor Praktikumsbeginn eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt sein.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.