Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 sowie auf Basis des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde im Landratsamt Vogtlandkreis eine Meldestelle für die Mitteilung von Missständen eingerichtet.
Online-Formular für Ihre Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Ab Juli 2023 müssen Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Hinweisgebersysteme anbieten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt.
Hinweise auf Missständen sind mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich.
Um den gesetzlichen Forderungen gerecht zu werden, stellt das Landratsamt Vogtlandkreis einen internen Meldekanal zur Verfügung.
Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Hinweisgeber können frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass interne Meldestellen vorrangig genutzt werden sollen.
Die interne Meldestelle muss den Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.
Wer kann sich an die Meldestelle wenden?
Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, die insbesondere einen Bezug zum Wirkungskreis des Landratsamtes haben, können sich an die Meldestelle wenden.
Aus welchen Bereichen können Missstände und bzw. oder gar Verstöße gemeldet werden?
- öffentliches Auftragswesen
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Verkehrssicherheit
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV
Warum bedarf es dem Hinweisgeberschutz?
Hinweisgeber sind vor arbeitsrechtlichen Folgen wie einer Suspendierung oder Kündigung sowie vor Diskriminierung, Mobbing, Versagung von Beförderungen und anderen benachteiligenden Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Meldung gesetzt werden, zu schützen.