Sport
- medizinisch notwendiger Sport ist zulässig
- den Sportunterricht, das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz 2 oder 3 teilnehmen,
- Dienstsport, sportwissenschaftliche Studiengänge,
- lizenzierte Profisportlerinnen und –sportler, Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung
- Weitere Details der Verordnung in Sachen Sport