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Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheim etc.)

  • Für Besucher und Beschäftigte von Gesundheits-, Sozial-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen bleibt die Testpflicht im bisherigen Umfang bestehen. In diesen Einrichtungen ist auch weiterhin ein Besuchermanagement erforderlich.