Weitere Lockerungen ab Montag
Mit der Sächsischen Corona-Schutzverordnung (SächsCoronaSchVO), die am Montag, den 14. Juni 2021 in Kraft tritt, wird es auch im Vogtlandkreis zu weiteren Lockerungen kommen.
Kontaktbeschränkungen (§ 4 Abs. 1-3)
Unterhalb der Inzidenz von 35 gilt: Familien, Vereins- und Firmenfeiern sind in Gastronomiebetrieben und eigenen bzw. fremden Räumlichkeiten und Freiflächen bis 50 Personen zulässig, Hochzeitsfeiern, Schulanfang und ähnliche Feierlichkeiten eingeschlossen.
Hygieneregeln - u.a. für Geschäfte (§ 6)
Ab einer Inzidenz von unter 35 entfällt die Kundenhöchstzahl nach der Verkaufsflächenbeschränkung.
Großveranstaltungen (§ 7)
Unterhalb einer Inzidenz von 50 sind Veranstaltungen mit weniger als 1000 Besuchern zulässig. Voraussetzung ist Terminbuchung, Kontakterfassung, ein genehmigtes Hygienekonzept und ein tagesaktueller Test
Testpflicht (§ 9)
Bei einer Inzidenz von unter 35 entfällt die Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt sowie für Fahr-, Boots und Flugschulen.
Die Ausnahme von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene gilt nicht, wenn die Person mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweist.
Gastronomie (§ 12)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt die Kontakterfassung im Außenbereich. Im Innenbereich bleibt die Kontakterfassung bestehen.
Öffentliche Festivitäten (§ 15)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind öffentliche Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept zulässig
Die Beschränkung von Großveranstaltungen aus § 7 findet hier Anwendung.
Kirchen / Gottesdienste / Eheschließungen / Beerdigungen (§ 16)
Sinkt die Inzidenz unter 35 sind weiterhin maximal 50 Personen zulässig. Die Testpflicht entfällt.
Sport (§ 19)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt jetzt auch jegliche Personenbegrenzung beim Sport. Testpflicht für Sportveranstaltungen bei Unterschreitung Mindestabstand und Regeln für Großveranstaltungen bleiben bestehen.
Freibäder, Bäder, Saunen (§ 20)
Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren und Thermen dürfen unterhalb einer Inzidenz von 50 wieder öffnen (mit Test und Kontakterfassung).
Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen dürfen unterhalb einer Inzidenz von 35 wieder öffnen mit Test und Kontakterfassung.
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt für alles außer Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen die Testpflicht.
Freizeiteinrichtungen (§ 22)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt – soweit der Mindestabstand gewahrt bleibt - für alle geöffneten Freizeiteinrichtungen außer Prostitutionsbetrieben, Diskotheken, Clubs und Musikclubs die Testpflicht.
Kinder- und Jugenderholung (§ 22a)
Schullandfahrten sind im Inland wieder erlaubt.