Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Am 01.07.2024 ist eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft getreten. Neu ist dabei unter anderem eine Anzeigepflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z.B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Kaffee- und Teefilter etc.)
- Verpackungen von Lebensmitteln (z.B. Frischhaltefolie, Papiertüten etc.)
- Gegenstände zum Essen und Trinken (z.B. Geschirr, Trinkgläser, Servietten etc.)
Betroffen hiervon sind Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Daher ist auch der Handel, inklusive Online-Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen
Bislang bestand für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb die Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung beschlossen.
Danach haben Unternehmer, welche Lebensmittelbedarfsgegenstände
- als Fertigerzeugnis herstellen
- behandeln
- in den Verkehr bringen
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörden sind in Sachsen die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet.
Mehr dazu finden Sie im Bereich des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.