Informationen zum Umgang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Zum 1. April 2024 trat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis in Kraft.
Mit dem Konsumcannabisgesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.
Kinder- und Jugendschutz
- Unter 18 Jahren gilt weiterhin: Erwerb, Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis ist verboten.
- Die Weitergabe von Cannabis an Personen unter 18 Jahren ist verboten und strafbar.
- Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren sowie in Sichtweite (100 Meter) von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten ist verboten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr.
- Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu Anbauvereinigungen.
- Bei Konsum von Cannabis durch Personen unter 18 Jahren informiert die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten.
- Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Wieviel Cannabis ist legalisiert?
- Jede erwachsene Person (ab 18 Jahren) darf bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkomsum besitzen und mit sich führen.
- Im privaten Bereich (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) max. 50 Gramm getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen.
- Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, ist zu schützen.
Wer ist für die Kontrollen zuständig?
Die Zuständigkeit sowie die Ahndung für die Ordnungswidrigkeiten, die unter Anderem den Privatkonsum und –besitz betreffen obliegt dem Vogtlandkreis. Dieser wird von der Polizei unterstützt.
Die jeweilige Ortspolizeibehörde kann Verstöße eigenständig feststellen und diese im Landratsamt Vogtlandkreis, Sachgebiet Ordnungs- und Erlaubniswesen, zur Anzeige bringen.
Auch die Durchsuchung und Sicherstellung ist möglich bei:
- Personen im öffentlichen Bereich
- Wohnungen (Annahme für Verstoß)
Die Bußgeldvorschriften sind dem Paragraf 36 Konsumcannabisgesetz zu entnehmen. Der dazugehörige Bußgeldkatalog befindet sich in der Randspalte