Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt informiert
Entsorgung von Speiseabfällen in Lebensmittelbetrieben
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung möchten alle Lebensmittelbetriebe im Vogtlandkreis (dazu zählen beispielsweise Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Gemeinschaftsverpflegungen und der Einzelhandel) sensibilisieren, wie sie richtig mit Speiseabfällen umzugehen haben.
Besonders der jüngste Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Brandenburg, aber auch die Afrikanische Schweinepest oder die Klassische Schweinepest führen uns vor Augen, wie wichtig es ist, dass Speiseabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Immer wieder wird die Gefahr, welche von Speiseabfällen ausgeht und welche Auswirkungen das unachtsame Entsorgen haben könnte, unterschätzt.
Speiseabfälle in Lebensmittelbetrieben stellen ein potenzielles Risiko für das Verbreiten von Tierseuchen dar. Eine unsachgemäße Entsorgung kann dazu beitragen, dass Abfälle von Tieren oder tierischen Lebensmitteln, die Krankheitserreger enthalten, weiter verbreitet werden und damit die Gesundheit unserer Tierbestände gefährden. Auch die küchenmäßige Zubereitung von Speisen tötet Tierseuchenerreger (z.B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche- oder Geflügelpesterreger) nicht ab. Daher ist das Verfüttern solcher Produkte an Nutztiere streng verboten.
Für die Abfallentsorgung ist ein Entsorgungsfachbetrieb zu beauftragen, der die geforderten Entsorgungsnachweise erbringt. Das Entsorgungsunternehmen, das die Küchen und Speiseabfälle entsorgt, muss über eine ordnungsgemäße Zulassung bzw. Registrierung nach dem tierischen Nebenproduktebeseitigungsrecht verfügen und dem Betrieb eine Kopie darüber zur Verfügung stellen. Entsorgt werden müssen Küchen- und Speiseabfälle mit Lebensmitteln tierischer Herkunft. Dazu zählen Lebensmittel mit Anteilen von Fleisch, Fisch, Eiern, Geflügel, Molkereiprodukten und anderen Lebensmitteln, die damit in Berührung gekommen sind, wie z.B. Kartoffel-, Gemüse- oder Salatreste. Weiterhin entsorgungspflichtig sind ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft. Dies können z.B. verdorbene, aussortierte oder nicht verwertbare Reste von Speisen aus Fleisch, Fisch. Geflügel, Molkereiprodukten usw. sein. Das bedeutet, dass sich eine Entsorgung der vorab genannten Speiseabfälle über die normale Bio-Tonne oder auch über die private Restmülltonne für den gewerblichen Bereich ausschließt. Eine Ausnahme besteht nur für rein pflanzliche Küchenabfälle, wie z.B. Salat-, Gemüse- oder Obstreste, die noch keinen Kontakt mit den tierischen Lebensmitteln hatten. Diese können über die Biotonne entsorgt werden. Zu beachten ist auch, dass sich das Abfalllager in ausreichendem Abstand zur Warenannahme und zu den Küchenbereichen befindet. Alle Abfallbehälter müssen über dicht schließende Deckel verfügen, damit ein Austreten von Flüssigkeiten verhindert wird. Bei der Sammlung der Speiseabfälle im Innenbereich ist ein Abfalleimer mit Deckel zu verwenden. Der Deckel soll bis auf die Zeiten des Einwerfens von Abfällen geschlossen bleiben. Behälter sind zeitnah in einen entsprechenden Lagerraum oder einen anderen vor Ungeziefer und Umwelteinflüssen geschützten Bereich zu überführen. Die Abfalleimer werden dort in größere, vom Entsorger bereitgestellte Tonnen umgefüllt. Abfallbehälter sind als solche zu kennzeichnen, müssen verschließbar sein und die Sortierung und Entsorgung der Abfälle nach den einschlägigen Rechtsnormen und gemäß der kommunalen Abfallsatzung ermöglichen; das zuständige Amt für Abfallwirtschaft erteilt nähere Auskünfte. Bei der Abholung der Küchen und Speisereste wird entweder eine neue Tonne im Austausch zur Verfügung gestellt oder die Tonne wird regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Bei der Abholung muss das Entsorgungsunternehmen eine Durchschrift des Entsorgungsnachweises, das so genannte Handelspapier, aushändigen. Die Handelspapiere zur Entsorgung sind geordnet, übersichtlich abzuheften und zwei Jahre aufzubewahren. Die Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden dies im Rahmen ihrer risikoorientierten Kontrolle mit kontrollieren. Lebensmittelbetriebe haben die Festlegungen zur Abfallentsorgung mit in ihre Eigenkontrolle aufzunehmen und den richtigen Umgang mit in die regelmäßigen Jahres-Schulungen der Mitarbeiter einzubinden.
Das Hauptziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist die Sicherstellung einer hohen Lebensmittelsicherheit und der Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlichen Risiken. Durch enge Zusammenarbeit von Behörden und Betrieben soll auch eine Kontamination von Lebensmitteln, insbesondere durch Speiseabfälle, effektiv verhindert werden.
Gemeinsam können wir ein sicheres Umfeld schaffen, das sowohl Qualität als auch Gesundheit fördert. So wird das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelversorgung gestärkt und Probleme können rechtzeitig erkannt und behoben werden.