Fördermittelfinder - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderung (Investitionen Teilhabe)
Kurzübersicht
Mit den Fördermitteln werden für Menschen mit Behinderung gleichberechtigte Zugänge zu öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen ermöglicht.
Kleine Investionen zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Gastronomie-, Bildungs- und Gesundheitsbereich gefördert - auch in ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen
Förderzweck
Abbau bestehender Barrieren
Zuständige Stelle
Beauftragte für Menschen mit Behinderung
Antragsfristen
30.09. des laufenden Jahres für das kommende Jahr
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert wird.
Zuwendungsempfänger
Erstempfänger der Zuwendungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen.
Letztempfänger der Zuwendungen sind die Eigentümer oder Betreiber der öffentlich zugänglichen Einrichtung beziehungsweise des öffentlich zugänglichen Gebäudes oder der Arzt- oder Zahnarztpraxis.
Zuwendungsvoraussetzung
Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Eine Förderung kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handelt. Dies gilt insbesondere für: Jugend- und Freizeittreffs, Seniorenbegegnungsstätten, Stadtteilzentren, Bibliotheken, Museen, Sportstätten des Freizeit- und Breitensports, Freibäder, Volkshochschulen
Die Erstempfänger sind ausdrücklich aufgefordert, unter Beteiligung ihrer Behindertenbeauftragten und -beiräte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Schwerpunkte und Prioritäten innerhalb der Fördergegenstände nach Nummer 2. festzulegen. 25 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Pauschale sind für Maßnahmen nach Nummer 2.2 einzusetzen. Soweit bei Ende der für die Letztempfänger geltenden Antragsfrist die Gesamthöhe der für Fördergegenstand Nummer 2.2 beantragten und bewilligungsfähigen Zuwendungen weniger als 25 Prozent der dem jeweiligen Erstempfänger zur Verfügung stehenden Pauschale beträgt, können die freien Mittel von diesem Erstempfänger zusätzlich für die Förderung von Maßnahmen des Fördergegenstand Nummer 2.1 genutzt werden.
Soweit die Antragstellung der Letztempfänger durch den Betreiber der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder des öffentlich zugänglichen Gebäudes (auch Mieter oder Pächter) erfolgt, muss bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegen.
Finanzierungsarten
Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen
Finanzierungsform
Zuschuss von max. 25.000 € - 100 % Förderung möglich