Straßensperrungen / Einschränkungen
Aktuelle Straßensperrungen und Umleitungen im Geoportal anzeigen:
Hinweis:
Neben dem beim Landkreis angezeigten Versammlungen, können auch Spontanbeinträchtigungen von Verkehrswegen durch nicht fristgemäß angezeigte Aktionen nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich sind Versammlungen 48 Stunden vor deren Beginn bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, handelt es sich um einen Straftatbestand nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz. Weiterhin können in diesen Fällen auch die Straftatbestände der Nötigung bzw. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer solchen Versammlung wird lediglich unter engen rechtlichen Rahmenbedingungen (keine/geringe Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses; keine Bildung von Unfallschwerpunkten; keine Vollblockaden) möglich sein. Somit ist eher damit zu rechnen, dass derartige nicht angezeigte Versammlungen in der Regel aufgelöst werden und den Versammlungsleiter/Teilnehmer somit die o.g. Rechtsfolgen treffen.