Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie auf Reisen innerhalb der Europäischen Union oder in Island, Norwegen und der Schweiz Waffen mitnehmen wollen – beispielsweise um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen – benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der dort zuständigen Stelle erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.
Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses wird von der Waffenbehörde entgegen genommen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen.
Ist dies der Fall stellt die Waffenbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass aus und sendet diesen zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde abgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Fristen
Gebühren
Gebühren
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 32 Waffengesetz – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
- § 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – Geltungsdauer
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis) – Anlage 1 zu § 1, Ziffer 99 Waffenrecht