Blindenhilfe
Blindenhilfe - Das Wichtigste
Blindenhilfe - Voraussetzungen
Als Blindheit gelten hauptsächlich:
- Fehlen des Augenlichts oder
- Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist
Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen).
Blindenhilfe - Höhe
- für Blinde ab 18 Jahren: 681,75 € monatlich
- für Blinde bis 17 Jahre: 340,88 € monatlich
Blindenhilfe - Anrechnung
Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen
Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 70 % des Pflegegelds angerechnet.
- bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 und 4 werden 50 % des Pflegegelds, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Anrechnung von Landesblindengeld
Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 681,75 € bzw. 340,88 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.
Kürzung und Ausschluss
Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, zum Beispiel bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.
Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte.
Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.
Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen.