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Verwaltungsleistungen

Abwasser aus Kleinkläranlagen einleiten

Allgemeines zur Abwasserbeseitigungs- und Überlassungspflicht

Die Abwasserbeseitigung ist durch Gesetz den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden können zur Aufgabenerledigung Zweckverbände bilden. Diese gelten als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung. Abwasser ist entsprechend der gesetzlichen Regelung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und zur Überlassung entfällt für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, wenn eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt im Umfang und der Dauer der Erlaubnis.

Der Schlamm aus den Kleinkläranlagen ist jedoch auch in diesem Fall dem zuständigen Zweckverband zu überlassen.

Wer ist zur Abwasserbehandlung verpflichtet?

Die Abwasserzweckverbände stellen für ihr Verbandsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) auf. Aus dem ABK ist ersichtlich, welche Grundstücke einen Kanalanschluss besitzen bzw. noch erhalten werden und welche Grundstücke ihr Abwasser dauerhaft dezentral entsorgen müssen.

Ist das Grundstück als „dauerhaft dezentral“ eingestuft, obliegt die Abwasserbeseitigung - ausgenommen die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und die Leerung abflussloser Gruben - vollständig dem Grundstückseigentümer.

Liegt ein Teilanschluss vor, obliegt dem Grundstückseigentümer die Abwasserbehandlung in der Kleinkläranlage vor der Einleitung in die Kanalisation.

Bei Grundstücken mit sehr geringem oder nur sporadischem Abwasseranfall kann die abflusslose Sammlung im Vergleich zur Behandlung in einer Kleinkläranlage wasserwirtschaftlich zweckmäßiger und auch wirtschaftlicher sein. In diesem Fall sind alle anfallenden häuslichen Schmutzwässer der abflusslosen Grube zuzuführen.

Grundstückseigentümer, die eine abflusslose Grube errichten möchten, sollten sich mit dem zuständigen Abwasserzweckverband im Vorfeld zu Lage und Größe der Grube verständigen. Dies ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich. Grundstückseigentümer können auch die Abwasserbehandlung in gemeinsamen Kleinkläranlagen durchführen.

Einleiten von Abwasser: Was ist erlaubnispflichtig, was nicht?

Die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser (Versickerung von Abwasser) stellt eine Gewässerbenutzung dar und bedarf der Wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Einleitung ist nur erlaubnisfähig, wenn das Abwasser nach den gesetzlichen Anforderungen (Stand der Technik bei Kleinkläranlagen ist mindestens vollbiologische Abwasserbehandlung) gereinigt wird. Dabei sind alle im Haushalt anfallenden Abwässer der Kleinkläranlage zuzuführen. Wer Abwasser ohne gültige wasserrechtliche Erlaubnis einleitet, handelt ordnungswidrig. Die wasserrechtliche Erlaubnis muss bei der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Vogtlandkreis beantragt werden.

Einleitungen aus Kleinkläranlagen über öffentliche Kanalisation (Teilanschluss) sind nicht erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht besteht hier für den Zweckverband als Einleiter. Betroffene Grundstückseigentümer müssen die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Abwasserzweckverband regeln.

Hinweis: In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bedürfen Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Abwasseranlagen - hierzu zählen neben Kleinkläranlagen auch Hausanschlüsse und abflusslose Gruben - der Wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde unabhängig davon, ob direkt ins Gewässer oder in einen Kanal des Zweckverbandes eingeleitet wird.

Sanierungspflicht | Sanierungsfrist

Bereits seit 2002 sind für dauerhaft dezentral zu entsorgende Grundstücke (kein Anschluss innerhalb der nächsten 5 Jahre an zentrale Kläranlage) zur Behandlung des häuslichen Abwassers nur noch Anlagen zugelassen, die den gesetzlichen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Anhang 1 der Abwasserverordnung entsprechen (vollbiologische Kleinkläranlagen).

Die sächsische Kleinkläranlagenverordnung verpflichtete spätestens bis zum 31.12.2015, alle Einleitungen an den gesetzlichen Stand der Technik mindestens vollbiologische Behandlung) anzupassen. Dies gilt auch für Einleitungen aus Teilortskanälen.

Ausnahmen gibt es lediglich in den Ortsteilen, in denen sich der Zweckverband vertraglich verpflichtete, bis zum 31.12.2018 noch Grundstücke an zentrale Abwasserbehandlungsanlagen anzuschließen. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden vom zuständigen Zweckverband informiert.