Inhalt

Verwaltungsleistungen

Kurzzeitkennzeichen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen, verkehrssicheren Fahrzeug Probe- beziehungsweise Überführungsfahrten durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "03" oder "04".

Für andere Fahrtzwecke ist das Kurzzeitkennzeichen nicht zulässig.

Das Kennzeichen ist für maximal fünf Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung gültig und verliert danach automatisch seine Gültigkeit. Eine Zuteilung, bei der der Beginn der Geltungsdauer in der Zukunft liegt, ist nicht möglich.

Beantragen Sie ein Kurzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug darf in den Fahrzeugregistern nicht den Status "zugelassen" haben.
  • Es muss eine Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) sowie eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (je nach Fahrzeugart) vorliegen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

  • Den Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens müssen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen (am Hauptwohnsitz) oder bei der am Standort des Fahrzeugs zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter* mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
  • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

Abstemplung der Kennzeichen

  • Bei positiver Prüfung werden die Kennzeichenschilder abgestempelt. Die Zulassungsbehörde händigt Ihnen einen besonderen Fahrzeugschein aus.
  • Im Anschluss können Sie Ihr Kurzzeitkennzeichen auf Ihr Kennzeichen drucken lassen, wenden Sie sich dazu an einen Privathändler die meist in unmittelbarer Umgebung der Zulassungstelle angesiedelt sind. Die Gebühren sind nicht in den Kosten für die Zulassungsstelle enthalten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (maximal 3 Monate alt)
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Minderjährigen: zusätzlich
    • schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung / soweit erforderlich der Sicherheitsprüfung
  • Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung). Über diese elektronische Versicherungsbestätigung werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

Kennzeichenschilder

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsgrundlage

Fristen

keine